Welche Unterschiede zur deutschen PKV gibt es?

EWR‐Dienstleister sind im Gegensatz zu deutschen privaten Krankenversicherungen

(„Versicherer im Inland“) nicht verpflichtet:

  • Einen BASIS‐Tarif gemäß § 193 Abs. 5 VVG anzubieten,
  • Altersrückstellungen zu bilden oder übertragbar zu gestalten,
  • Einen Vertrag fortzuführen, wenn die Beiträge nicht rechtmäßig und vollständig entrichtet wurden – das Kündigungsverbot gemäß § 193 Abs. 5 VVG trifft auf die EWR‐Dienstleister ausdrücklich nicht zu.

Versicherte in Tarifen der EWR-Dienstleister können im Unterschied zu Versicherten in einer deutschen privaten Krankenversicherung nach der derzeitigen Rechtslage nicht die in Deutschland geltende Versicherungspflicht gem. § 193 VVG erfüllen.