EWR‐Dienstleister sind im Gegensatz zu deutschen privaten Krankenversicherungen
(„Versicherer im Inland“) nicht verpflichtet:
Versicherte in Tarifen der EWR-Dienstleister können im Unterschied zu Versicherten in einer deutschen privaten Krankenversicherung nach der derzeitigen Rechtslage nicht die in Deutschland geltende Versicherungspflicht gem. § 193 VVG erfüllen.