Erfülle ich die Krankenversicherungspflicht, wenn ich bei einem EWR-Dienstleister eine europäische Krankenversicherung abgeschlossen habe?

Für private Krankenversicherungen ist die zuständige Rechtsaufsicht in Deutschland die Bundesbehörde BaFin. Diese hat in mehreren offiziellen Schreiben und
Einzelfallentscheidungen zu Gunsten von Kunden entschieden.

 

Die BaFin hat zu Gunsten der Versicherten von EWR-Dienstleistern
folgendes festgestellt:


„Nach dem Verständnis der BaFin gelten als zum Geschäftsbetrieb in Deutschland
zugelassene Versicherungsunternehmen i.S. d. § 193 Abs. 3 VVG für die Sparte Krankenversicherung zugelassene Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens unterliegen. Demnach würde der Versicherungspflicht Genüge getan, sofern bei Verträgen mit EU-/EWR-Versicherern der in § 193 Abs. 3 VVG genannte Leistungsumfang erfüllt ist.

 

Seit dem 1.1.2016 hat sich die Rechtslage allerdings durch eine Änderung des VAG geändert. Die EU-KV kann nicht mehr als substitutive Krankenversicherung im Sinne des § 193 Abs. 3 VVG angesehen werden. Die Versicherungspflicht wird also nicht erfüllt.

 

Dennoch meinen wir: Für Nichtversicherte ist die EU-KV weiterhin eine gute Lösung. Denn viele sind in der Lage, dass sie deshalb die Versicherungpflicht nicht erfüllen können, weil zu hohe Strafbeiträge oder der Gesundheitszustand eine Rückkehr in das dt. Krankenversicherungssystem verhindern. Die EU-KV bleibt deshalb für Nichtversicherte eine gute Lösung. Wenn man keine Krankenversicherung hat und eine Rückkehr in das dt. System nicht möglich ist, ist jede Krankenversicherung besser als keine Krankenversicherung.